Gesetzlicher Schutz von Gebäudebrütern

Die an Gebäuden lebenden Fledermäuse und Vogelarten (außer der Straßentaube) genießen durch das Bundesnaturschutzgesetz besonderen Schutz. Fledermäuse sowie Greifvögel und Eulen sind darüber hinaus streng geschützte Arten.

Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Für unvermeidbare Störungen der geschützten Tiere infolge des Baugeschehens erteilt das zuständige Naturschutzamt auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung, in der Auflagen für notwendige Schutzmaßnahmen genannt sind. Es ist hilfreich, hierbei die Sachkenntnis von Experten (Biologen, Ornithologen) heranzuziehen. Der Naturschutzbehörde obliegt die Kontrolle der Auflagen/Schutzmaßnahmen.


Verfahrensablauf im Land Berlin

  1. Vor Beginn der Baumaßnahme sollten Nester und Ruheplätze durch einen Experten dokumentiert werden.
     
  2. Der Unteren Naturschutzbehörde im Bezirk sollten dann durch den Bauherrn/Bauträger folgende Informationenen vorgelegt werden:
  • Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
  • zeitlicher und organisatorischer Ablauf
  • Nennung betroffener besonders geschützter Arten
  • Anzahl und Lage der Lebensstätten (ggf. Fassadenansicht, Skizze)
  • Konzept für den Einbau von Ersatzniststätten (ökologischer Ausgleich 1:1)
  • Expertise muss vom Antragsteller finanziert werden
  • Schriftlicher Bericht des Experten ist einzureichen
  1. Erfolgt die Genehmigung durch die Behörde kann
  • die Entfernung der Niststätte erfolgen, aber erst nach Abschluss des Brutgeschehens (kein Aufenthalt von Altvögeln, keine Eier, keine Aufzucht von Jungvögeln) und nur durch einen Experten
  • Bestätigung der Durchführung des Ersatzkonzeptes (Anbrinegn Nist- und Quartiershilfen) durch Experten ist einzureichen
  • Brütende Hausperlinge in einer Fensternische © NABU Berlin Archiv
  • Ein Turmfalkenkasten bietet Durchschlupf nach der Turmsanierung © NABU Berlin Archiv

 

Ansprechpartner in Berlin und weitere Informationen

Umwelt- und Naturschutzämter der Berliner Bezirke

Auf der Seite der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin finden sich umfangreiche Informationen zu gebäudebrütenden Arten, artenschutzrechtlichen Vorschriften und Artenhilfsmaßnahmen

(Berliner) Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Vögel und Fledermäuse an Gebäuden) vom 3. September 2014 (GVBl. S. 335)

Infoflyer "Vögel und Fledermäuse - Lebensstätten an Gebäuden" mit Hinweisen bei Gebäudesanierungen in Berlin