Naturschutzrecht

Die naturschutzrechtlichen Anforderungen an historische Parkanlagen hängen in entscheidendem Maße von der biotischen Ausstattung und vom jeweiligen Schutzstatus der jeweiligen Anlage ab. Die rechtlichen Grundlagen beziehen sich auf die folgenden Konventionen und Verordnungen:

  • Völkerrechtliche Konventionen und Abkommen, wie die Biodiversitätskonvention von Rio (1992), die Berner Konvention (1979), die Bonner Konvention (1979)

  • Europäisches Recht wie die Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43 EWG 1992)

  • Nationales Recht in Form des Bundesnaturschutzgesetzes1 und der Bundesartenschutzverordnung

  • Länderspezifisches Recht in Form der Landesnatur-schutzgesetze und spezieller Verordnungen (z. B. Schutzgebietsverordnungen, Baumschutzverordnungen*, Baumschutzsatzungen)

  • Die Pflege von Parkanlagen kann dabei in folgenden Formen von naturschutzrechtlichen Anforderungen betroffen sein:

    A.  Durch einen flächenbezogenen Schutzstatus als geschützter Teil von Natur und Landschaft:

    • Der Park oder Teile sind als FFH-Gebiet und/oder Vogelschutzgebiet im Rahmen des Netzes „NATURA 2000“ ausgewiesen (BNatSchG §§ 31-32).

    • Der Park oder Teile sind als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet oder andere Schutzgebiets-kategorien des BNatSchG (§§ 23-29) geschützt.

    • Im Park gibt es flächen-, linien oder punktförmige Biotope (wie z. B. Glatthaferwiese, naturnaher Graben, Kleingewässer), die als Biotope gesetzlich geschützt sind (BNatSchG § 30; bzw. darüber hinaus durch die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze geschützte Biotope (z.B. § 28 BlnNatSchG). 

     B.  Durch einen artenbezogenen Schutzstatus:

    • Im Park gibt es Vorkommen von besonders geschützten bzw. streng geschützten Tier- und Pflanzenarten. Hierzu gehören alle europäischen Vögel (alle Arten mindestens besonders geschützt), alle in den Anhängen IVa/b der europäischen FFH-Richtlinie gelisteten Arten (alle Arten streng geschützt) sowie die nach der Bundesartenschutzverordnung national-rechtlich geschützten Arten.

     

 *  in der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO,
g. F. 2016) sind allerdings Bäume in Grünanlagen oder Gartendenkmälern von der Anwendung ausgenommen (§ 2).

 1Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. IS. 2542), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. IS. 2558) geändert worden ist.

Die Vereinten Nationen haben die internationale UN-Dekade der biologischen Vielfalt von 2011 bis 2020 ausgerufen, um die Ziele des Übereinkommens von 1992 umzusetzen und den Schwund der biologischen Vielfalt aufzuhalten. 

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Eine umfangreiche Sammlung von naturschutzrelevanten Abkommen, Gesetzen, Verordnungen findet sich auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).

Eine Liste der in Deutschland vorkommenden FFH-Arten des BfN finden Sie hier.