Vorschriften für geschützte Arten

Für alle besonders oder streng geschützten Tierarten gelten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG die Zugriffsverbote. Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Von Bedeutung ist, dass die Verbote nicht nur für die geschützten Tier- und Pflanzenarten selbst gelten, sondern auch einen der Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Tierarten beinhalten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Der Schutz umfasst dabei alle Stätten, die für eine erfolgreiche Fortpflanzung notwendig sind und alle Ruhe- und auch Überwinterungsquartiere und gilt auch bei Arten, die an Gebäuden brüten. Als verbotene Beschädigung gelten dabei auch unmittelbare Auswirkungen menschlicher Handlungen wie z. B. Grundwasserabsenkungen, die die Funktion der Lebensstätten beinträchtigen. Regelmäßig genutzte Lebensstätten stehen ganzjährig unter Schutz.

Bei Lebensstätten an Bäumen handelt es sich meist um den örtlich eng umgrenzten Bereich des Brut-, Schlaf- oder Überwinterungsplatzes, also z.B. eine Baumhöhle. Diese Höhle steht ganzjährig (!) unter Schutz, auch wenn die dort überwinternde Art zum aktuellen Zeitpunkt dort nicht lebt (also z.B. eine Fledermausart im Sommer).  Entscheidend ist, dass sie von der Art wiederholt (hier im Winter) genutzt wird und somit die Höhle als Winterquartier erhalten bleibt.

Für rechtlich zulässige Eingriffe gilt die Spezialnorm des § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach bei gemeinschaftlich geschützten Arten gewährleistet sein muss, dass trotzdem die ökologische Funktion Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibt und die Arten nicht nachteilig betroffen sind.

 

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  • Larven des streng geschützten Eremiten (Osmoderma eremita) im Mulm eines Baumes. © N. A. Klöhn
  • Junger Habicht auf dem Horst - eine streng geschützte Art, die auch in großen Parkanlagen vorkommt.© NABU Berlin
  • Der Hirschkäfer - eine der auffälligen streng geschützten Holzkäferarten. © N. A. Klöhn
  • Bewohnte Spechthöhle - als Lebensstätte geschützt nach BNatSchG. © A. von Lührte