Welterbe-Konvention (UNESCO)
Im Zusammenspiel von Naturschutz und Denkmalpflege ist die Welterbekonvention der UNESCO von Bedeutung. Dieses 1972 in Paris verabschiedete internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen soll dem Schutz des Kultur- und des Naturerbes der Welt dienen. In die Welterbe-Liste werden herausragende Zeugnisse vergangener Kulturen, künstlerische Meisterwerke und einzigartige Naturlandschaften aufgenommen, deren Schutz und Erhaltung als Welterbe für die gesamte Menschheit von Bedeutung sind.
Kulturerbe ist definiert als
-
"Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer Art, Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
-
Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
-
Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind" (Artikel 1).
Naturerbe ist definiert als
-
"Naturgebilde, die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder -gruppen bestehen, welche aus ästhetischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
-
geologische und physiographische Erscheinungsformen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten bilden, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;
-
Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung oder natürlichen Schönheit wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind" (Artikel 2).
Seit 1992 werden auch "Kulturlandschaften" in die Welterbeliste aufgenommen. Hiermit wird ermöglicht, dass "Naturstätten nun in ihrer kulturellen Dimension wahrgenommen und Kulturstätten im Zusammenhang mit ihrer natürlichen Umwelt betrachtet werden"1.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Erfassung, zum Schutz und zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes für zukünftige Generationen. Die BRD ist dem Abkommen 1976 beigetreten, die ehemalige DDR 1988.