Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht ist sicher eine der umstrittensten und kompliziertesten Rechtsthemen in historischen Parkanlagen, insbesondere bei der Pflege von Altbäumen und Altbaum-Beständen.
Deshalb wurde im Rahmen des DBU-Projektes der Jurist Herr Rainer Hilsberg, Neusäß mit einem Gutachten zu diesen Fragestellungen beauftragt.
Die folgenden Ausführungen beruhen auf seinem Rechtsgutachten und sind entweder Zitate oder mit ihm abgestimmte Zusammenfassungen. Da die Verkehrssicherungspflicht nicht nach „mathematischen Grundsätzen“ berechenbar ist und eine wertende Betrachtung an Hand bestimmter Kriterien erfordert, kann hierzu nur die aktuelle Rechtslage angedeutet werden. Die Rechtsprechung zur Verkehrssicherung hängt immer vom konkreten Einzelfall ab und kann je nach Gericht unterschiedlich ausfallen.
Den Originaltext in der Fassung von 2011 finden Sie hier als pfd. Eine Übersicht der speziellen Fragen zur Thematik Verkehrssicherung - Naturschutz - Denkmalschutz sowie die zusammengefassten Antworten können Sie unterstehend sowie auf den folgenden Seiten lesen.
Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht
Eine gesetzliche Definition der Verkehrssicherungspflicht gibt es nicht.
Der Begriff wurde durch die Rechtsprechung ausgehend vom allgemeinen Schädigungsverbot des § 823 Abs. 1 des BGB entwickelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
- Nach der Rechtsprechung ist Verkehrssicherungspflicht die Pflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Wer Gefahrenquellen schafft oder andauern lässt, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen.
- Verpflichtet ist, wer über die Sache verfügen kann: Eigentümer, aber auch Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also z.B. bei Grünanlagen die Kommunen oder beim Wald der Waldbesitzer.
- Grundsätzlich haftet ein Hoheitsträger (Staat, Gemeinde) bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wie eine Privatperson.
- Ausnahmsweise haftet ein Hoheitsträger nach der so genannten Amtshaftung, wenn er hoheitlich tätig wird.
- Voraussetzung hierfür ist entweder, dass eine ausdrückliche Vorschrift vorhanden ist, die die Überwachung der Verkehrssicherheit als „Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt“ regelt. So ist es in den Straßengesetzen üblich. Oder die Behörde ist generell hoheitlich tätig, wie dies bei Naturschutzbehörden und Denkmalschutzbehörden grundsätzlich der Fall ist.
- Bei hoheitlichem Handeln haftet allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft. Diese kann bei ihrem Bediensteten nur Rückgriff nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.
- Bei privatrechtlichem Handeln haften die öffentlich-rechtliche Körperschaft und daneben allerdings stark eingeschränkt auch die Beschäftigten.
- Rechtsfolge bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Geld, der ggf. auch ein Schmerzensgeld umfasst.
- Eine Haftung besteht nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt wurde. Voraussetzung hierfür ist Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- Es gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab: Abgestellt wird auf den pflichtgetreuen Durchschnittsbediensteten. Jeder Bedienstete muss die für seinen Aufgabenbereich notwendigen Rechts- und Sachkenntnisse besitzen.
- Auch wenn ein Verschulden des Handelnden nicht festgestellt werden kann, ist eine Haftung nicht ausgeschlossen, wenn ein Organisationsverschulden der Behörde vorliegt, also z.B. aus Personalmangel eine Aufgabe nicht erfüllt wurde.
Neben der zivilrechtlichen kommt in Einzelfällen bei Körperverletzungen oder Todesfällen auch eine strafrechtliche Haftung in Betracht.
Lesen Sie hier die detaillierten Ausführungen zum Begriff und den gesetzlichen Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht von Rainer Hilsberg (2011).