Charta von Florenz (Charta der historischen Gärten 1981)

Die „Charta von Florenz“ wurde 1981 vom International Council on Monuments and Sites (ICOMOS) verabschiedet. Die Vorgaben in den Landesdenkmalgesetzen zum Schutz und Erhalt historischer Grünflächen beziehen sich im Wesentlichen auf die Vorgaben der Charta. Dort heißt es:

"Ein historischer Garten ist ein mit baulichen und pflanzlichen Mitteln geschaffenes Werk, an dem aus historischen oder künstlerischen Gründen öffentliches Interesse besteht.  Als solches steht er im Rang eines Denkmals" (Artikel 1).

Die Charta definiert den historischen Garten als ein vorwiegend aus lebenden Pflanzen bestehendes und somit vergängliches und erneuerbares Bauwerk (Artikel 2).

"Sein Aussehen resultiert aus einem ständigen Kräftespiel zwischen jahreszeitlichem Wechsel, natürlicher Entwicklung und naturgegebenem Verfall einerseits, und künstlerischem sowie handwerklichem Wollen andererseits, die darauf abzielen, einen bestimmten Zustand zu erhalten".

Die Charta fordert den Schutz historischer Gärten und beschreibt die zum Erhalt dieser "lebenden Denkmäler" notwendigen Grundsätze. Dazu gehören Inventarisierung, Instandhaltung und Konservierung, Restaurierung und Rekonstruktion sowie die Regelung der Nutzung.

So wird ein historische Garten definiert als ein "nach Wesen und Bestimmung"... "ruhiger Ort, der Naturbegegnung, Stille und Gelegenheit zur Naturbeobachtung fördert" (Artikel 19).

  • Im Schwetzinger Park. © N. A. Klöhn

 

ICOMOS - Deutsches Nationalkomitee

Die Charta von Florenz zum Download auf der Seite des Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz

Auf der Seite der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger finden sich Informationen über die Landesdenkmalämter und deren Veröffentlichungen