Landesdenkmalschutzgesetze und Gartendenkmal
Die Denkmalschutzgesetze der Länder treffen Vorgaben zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und wissenschaftlichen Erforschung der Kulturdenkmale als Aufgabe des Denkmalschutzes. Unter dem Begriff der Kulturdenkmale werden im wesentlichen Bau- und Gartendenkmale, aber auch Denkmalbereiche und Bodendenkmale verstanden. Ein Gartendenkmal definiert z. B. das Berliner Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln vom 24. April 1995) wie folgt:
§ 2 (4) "Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden."
Die Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gesetzlich verpflichtet, diese zu erhalten und zu pflegen, vor Gefährdungen zu schützen, nur verträglich zu nutzen und soweit möglich, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (z. B. §§ 8-9 DSchG Bln). Ganz wesentlich für Gartendenkmale ist auch der Umgebungsschutz (§ 10 DSchG Bln), der darauf abzielt, dass das Erscheinungsbild eines Denkmals nicht durch Veränderungen in der Umgebung beeinträchtigt wird. Erhaltung beinhaltet dabei nicht nur die Durchführung wiederkehrender Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen, wie Wegepflege oder Heckenschnitt, sondern auch die Wiederinstandsetzung von veränderten Anlagen, deren Unterlassung zu einem Verlust der Anlage als Kulturdenkmal führen würde (Arbeitskreis Historische Gärten der DGGL (2000)1.
Die Unterschutzstellung von Denkmalen erfolgt in der Regel ohne förmlichen Bescheid durch Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste).
Parkpflegewerke
Parkpflegewerke für historische Parks sind als Instrumente der Gartendenkmalpflege bislang nur partiell rechtlich abgesichert und werden im Wesentlichen durch Übereinkünfte zwischen den Betroffenen festgelegt (Arbeitskreis Historische Gärten der DGGL (2000).
Der Arbeitskreis fordert hier verbindlichere Festlegungen, besonders in Bezug auf teilweise konkurrierende öffentliche Interessen wie Naturschutz, Forstwirtschaft, Wasserbau, Landwirtschaft, Erholung, Verkehrs- und Bauprojekte. Dies könnte in den Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Landesdenkmalgesetze deutlicher geregelt werden oder in Form von Erlassen wie es z. B. die Länder Hessen und Thüringen getan haben.