Besonders und streng geschützte Arten
Gerade historischen Parkanlagen sind aufgrund ihrer vielfältigen Strukturen, der konstanten Pflege und des Altbaumbestandes meist zugleich Lebensraum für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten.
Der besondere Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes gilt hier für die besonders bzw. die darüber hinaus streng geschützten Tier- und Pflanzenarten, die der § 7 Absatz 2 Nr. 13 definiert.
Zu den mindestens besonders geschützten Arten gehören z. B. alle einheimischen Vogelarten, die meisten Säugetierarten (mit Ausnahme einiger „Problem“-Arten wie Schermaus, Nutria u.a.), alle einheimischen Amphibien und Reptilien, viele Insektenarten (Libellen, Schmetterlinge, Heuschrecken, Käfer, Bienen und Wespen u.a.) u. v. m.
Auch zahlreiche Pflanzenarten wie die Schwertlilien, Grasnelken, Teichrosen sind besonders geschützt.
Darüber hinaus gibt es die Teilmenge der streng geschützten Arten. Hierzu gehören u.a. alle in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten. Streng geschützt sind u. a. alle europäischen Fledermausarten, Biber und Fischotter, alle europäischen Greifvögel und Eulen, zahlreiche andere Vogelarten wie der Mittelspecht oder der Eisvogel, Amphibien wie der Moorfrosch und der Kammmolch, Reptilien wie die Zauneidechse, Käferarten wie der Heldbock, Schmetterlingsarten wie der Große Feuerfalter. Alle diese Arten können auch in historischen Parkanlagen vorkommen (siehe dazu auch die Liste ausgewählter Tierarten in den Berliner Modellanlagen).
Für einige der streng geschützten Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind nach der FFH-Richtlinie zusätzlich Schutzgebiete auszuweisen (Arten des Anhangs II). Hierzu gehören auch die prioritäre Arten, das sind europaweit stark gefährdete Arten, für deren Erhaltung die Europäische Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, wie z. B. der in höhlenreichen Altbäumen lebende Käfer Eremit.