Was ist bei der Parkpflege hinsichtlich des Artenschutzes zu beachten?

  • Generell sollten die normalen Parkpflege-Maßnahmen wie Wiesenmahd oder Pflegeschnitte an Büschen und Bäumen so gestaltet sein, dass keine besonders geschützten Tiere und Pflanzenarten dadurch beeinträchtigt werden.
  • Darüberhinaus wäre es wünschenswert, dass bei der Pflege auf die Vorkommen von regionalen Rote-Liste-Arten bzw. besonderen Arten des Florenschutzes oder des Biotopverbundes besonders geachtet wird, soweit deren Vorkommen kartiert und bekannt gemacht wurden. Hinweise zum möglichen Vorkommen geschützter Käferarten an Altbäumen geben hier auch die Beschreibungen der Biotopholzstrukturen im Leitfaden.

Das Tötungsverbot (BNatSchG|§ 44 Abs. 1 Nr. 1) gilt für alle besonders geschützten sowie die darüber hinaus streng geschützten Arten und auch für ihre Entwicklungsformen wie  Eier, Larven u.a. Zur Verletzung oder gar Tötung von Tieren kann es vor allem kommen, wenn

  • Bäume gefällt werden, die Höhlenquartiere aufweisen, in denen z. B. Fledermäuse, Jungvögel oder auch Holzkäfer(Larven) leben.
  • z. B. bei Pflegearbeiten Hummel-, Hornissen-, Wildbienen- oder Waldameisennester beseitigt werden.

Das Störungsverbot (BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2) für streng geschützte Arten und alle Vogelarten gilt nicht nur während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und  Mauserzeit, sondern auch während der Überwinterungs- und Wanderzeit. Eine verbotene erhebliche Störung wäre z. B. denkbar:

  • bei der Balz oder Brut streng geschützter Vogelarten (z.B. in der Umgebung eines Greifvogelhorstes), wenn in diesem Parkbereich intensive Pflegearbeiten, spezielle Baumpflegearbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen z. B. an Wegen durchgeführt werden,
  • wenn Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden mit Fledermaussommerkolonien bzw. Keller-oder Dachräumen mit Fledermaus-Überwinterungsquartieren vorgenommen werden und die Quartiere bzw. der Zugang zu ihnen zerstört werden (s. a. Gebäudebrüter-Artenschutz),
  • wenn aus dringenden Gründen Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bäumen durchgeführt werden müssen, an oder in denen streng geschützte Arten leben, wie z.B. Fledermausarten oder eine prioritäre FFH-Art wie der Heldbock.

Der  Lebensstättenschutz (BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3) hat zum Ziel, die Funktion genutzter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für die besonders geschützten Tierarten zu erhalten. Zu den Fortpflanzungsstätten gehören dabei alle Bereiche, die bis zur Selbstständigkeit der Jungen genutzt werden, also z.B. auch eine Gehölzgruppe, in deren Schutz Jungvögel aufgezogen werden.

Die immer wieder genutzten Lebensstätten wie z. B. Greifvogelhorste, Spechthöhlen, aber auch Nistplätze von Gebäudebrütern wie Mauerseglern und Quartiere von Fledermäusen sind ganzjährig geschützt, auch wenn sich die Art z. Zt. dort nicht aufhält! Dieser Schutz entfällt bei Arten, deren Nester nur eine Saison in Funktion sind.

Da insbesondere Baumhöhlen von vielen Arten (wie Fledermäusen, Eichhörnchen, Vögeln, Hornissen, Käfer u. a.) fast ganzjährig genutzt werden, sind sie grundsätzlich ganzjährig geschützt.

  • Daher dürfen solche Lebensstätten weder entnommen, noch beschädigt, noch zerstört werden!
  • Dies gilt auch bei Maßnahmen zur Verkehrssicherung!


weiterlesen: Was ist also in solchen Fällen zu tun?

  • Ausschlupflöcher des Heldbocks in einer Alteiche - Hinweis auf das Vorkommen der streng geschützten Art © A. von Lührte
  • Hohltaube in Schwarzspechthöhle - eine von verschiedenen Arten genutzte Lebensstätte.© N. A. Klöhn
  • Horstplatz eines Mäusebussards - geschützte Lebensstätte. © A. von Lührte

  
Liste der europäischen Vogelarten hinsichtlich ihrer Nest- und Folgenutzung (Trautner et al. 2006, S. 16) 

 

Typische Baumhöhlenbrüter sind: Schellente, Hohltaube, Waldkauz, Wendehals, Grünspecht, Schwarzspecht, Buntspecht, Mittelspecht, Kleinspecht, Gartenrotschwanz, Zwergschnäpper, Trauerschnäpper, Sumpfmeise, Weidenmeise, Haubenmeise, Tannenmeise, Blaumeise, Kohlmeise, Kleiber, Dohle, Star, Feldsperling.