Artenschutz
Für die Pflege historischer Parkanlagen, insbesondere solcher mit einem wertvollen Altbaumbestand oder artenreichen Wiesen, sind vor allem die artenschutzrechtlichen Anforderungen durch die für jeden EU-Mitgliedsstaat verbindliche europäische Rechtssetzung von besonderer Bedeutung, welche die Bundesrepublik durch das Bundesnaturschutzgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt hat. In der Regel kommen in solchen Parks zahlreiche besonders oder darüber hinaus streng geschützte Arten wie z. B. Spechte, Greifvögel, Fledermäuse oder Holzkäfer bzw. auch gefährdete Pflanzenarten vor.
Das Bundesnaturschutzgesetz benennt als ein Ziel des Naturschutzes die Sicherung der biologischen Vielfalt für zukünftige Generationen. Dementsprechend ist dem "Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope" ein ganzes Kapitel gewidmet (BNatSchG §§ 37-51), das neben dem allgemeinen Artenschutz auch Vorschriften für besonders geschützte Arten enthält.
Zur Erreichung der im europäischen und nationalem Gesamtkontext zu betrachtenden Schutzziele ist dieses Kapitel als unmittelbar geltendes Bundesrecht definiert worden, d.h. die Bundesländer dürfen in ihren Landesnaturschutzgesetzen keine abweichenden Regelungen davon vornehmen.
Allgemeiner Artenschutz
- Zunächst gilt der allgemeine Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG § 39) für alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, d.h. für alle Arten, auch wenn sie keinen Schutzstatus haben, sowie für ihre Lebensstätten bzw. Standorte. Verboten ist z. B. das mutwillige oder grundlose Fangen, Verletzen und Töten von Tieren, die Entnahme oder Zerstörung von Pflanzen und die Beeinträchtigung ihrer Lebensstätten.
- Ebenso verbietet der § 39 Abs. 5 BNatSchG , das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und andere Gehölzen in der Zeit 1. März bis zum 30. September," die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen". .."Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen" (Satz 2). Von den Verboten ausgenommen sind u.a. "Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherung" (s. a. Fragen zur Verkehrssicherung).
Besonderer Artenschutz
Darüber hinaus enthält das Bundesnaturschutzgesetz Vorschriften für besonders geschützte Arten. Hier sind die europaweiten Anforderungen durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH = 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) in das Gesetz integriert worden. Dies beinhaltet auch die Definition der besonders und der darüber hinaus streng geschützten Tier- und Pflanzenarten (BNatSchG § 7).