Frage:

Wie sind die Konsequenzen des neuen Bundesnaturschutz-gesetzes für den Baumschnitt / Baumfällungen?*

Antwort:

  • Die Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatschG gelten uneingeschränkt jedenfalls für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft (außerhalb des Waldes).

  • Inwieweit Bäume in Haus- und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und auf Friedhöfen vom Fäll- und Schnittverbot erfasst sind, hängt dagegen zurzeit von der Auslegung des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" der jeweiligen Umweltministerien der Länder ab.

  • Im Verbotszeitraum generell zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Für die Auslegung des Begriffs „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses“ ist die anerkannte Baumpflegepraxis den Vorschriften der ZTV-Baumpflege 20101 zu entnehmen.

Ausnahmen vom Verbot:

  • Behördlich angeordnete Maßnahmen, wie  insbesondere Anordnungen zur Gefahrenabwehr

  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, und zwar dann, wenn sie behördlich durchgeführt werden oder behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen

  • Nach § 15 BNatschG zulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft

  • Sowie für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.

Weitergehende Schutzvorschriften:

  • Strengere Schutzvorschriften wie für gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatschG) oder die Verbotsregelungen für besonders oder streng geschützte Arten (§ 44 Abs. 1 BNatschG) bleiben unberührt. Sie sind also zusätzlich zu den Regelungen des allgemeinen Artenschutzes zu beachten!

  • Sind Schnittmaßnahmen nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 sowie Abs. 5 S. 2 BNatschG zulässig, ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Brut-bzw. Lebensstätten besonders geschützter Tierarten erheblich gestört, beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 BNatschG). Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

  • Vor Fäll- oder Schnittmaßnahmen ist zu erkunden, ob sich Vögel oder andere Tiere (z.B. Fledermäuse) im Baum oder in der Hecke usw. aufhalten. Insoweit finden dann aber auch die jeweils einschlägigen Ausnahme- und Befreiungsregelungen Anwendung.

  • Weitere naturschutzrechtliche Vorschriften können sich aus Baumschutzsatzungen/-verordnungen (§ 29 Abs. 1 BNatschG) ergeben, die ebenfalls einzuhalten sind. Verstöße gegen solche Vorschriften stellen in der Regel ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar.

weiterlesen: die detaillierten Ausführungen zum Thema im Rechtsgutachten

 

 

  • Schonender Form- und Pflegeschnitt im Schlosspark Charlottenburg. © A. von Lührte

 

Auszug aus § 39 BNatSchG:

(5) Es ist verboten,....

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,...

 

Unter "gärtnerisch genutzten Grundflächen" werden je nach länderspezifischer Auslegung des Gesetzes

a) nur Erwerbsgartenbauflächen

b) Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen und

c) sowohl Erwerbsgartenbau, Haus- und Kleingärten als auch Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe verstanden.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Landes-Naturschutzbehörde. Links zu den Obersten Naturschutzbehörden der Länder finden sich auf der Seite des Bundesverbandes beruflicher Naturschutz e.V.

  

*Die Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gutachten von Rainer Hilsberg " Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes". Das vollständige Gutachten finden Sie hier als pdf.