Frage:

Die billigen Firmen schaden den Bäumen. Wie kann ich nach deutschem Recht ausschreiben, um fachlich gute und geeignete Auftragnehmer zu bekommen?*

Antwort:

  • Grundsätzlich wäre bei historischen Parkanlagen zu empfehlen, notwendige Gartenarbeiten in Eigenregie auszuführen, da das Personal in der Regel fachlich geschult ist und langfristig angelegte Entwicklungsschritte der Parkpflege durch eine personelle Kontinuität besser umgesetzt werden können.
  • Allerdings wird es sich aufgrund fehlender personeller oder finanzieller Kapazitäten nicht immer vermeiden lassen, Baumpflegearbeiten an Fremdfirmen zu vergeben. Wichtig ist hier eine Qualitätskontrolle.
  • Bei Gartenverwaltungen der öffentlichen Hand sind sowohl für Baumpflege- als auch für Baumkontrollmaßnahmen bei der Fremdvergabe in der Regel Ausschreibungen unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften durchzuführen.
  • Wichtig ist die Einstufung der Auftragsart (Bauauftrag, freiberufliche Leistung oder Dienstleistungsauftrag) und deren entsprechende Zuordnung zu den Vergabe- und Vertragsordungen (VOB/A, VOF, VOL/A).
  • Für Maßnahmen unterhalb der festgelegten Schwellenwerte wird zwischen 3 Vergabetypen unterschieden:
    1. öffentliche Ausschreibung (unbeschränkte Teilnehmerzahl) - das Regelverfahren
    2. beschränkte Ausschreibung (beschränkte Teilnehmerzahl) - zulässig z. B. wenn die Leistung nur von einem beschränktem Kreis von Firmen aufgrund ihrer außergewöhnlichen Zuverlässigkeit oder Fachkundigkeit durchgeführt werden kann
    3. freihändige Vergabe (ohne förmliches Verfahren
  • Es gilt der Grundsatz der Hierarchie der Vergabeverfahren.
  • Eine besondere Eignung der Bewerber kann durch Wahl der Vergabeart berücksichtigt werden, und zwar durch Durchführung einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Zusätzlich können Rahmenvereinbarungen zur Pflegekontinuität beitragen.
  • Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Angebote nach vierstufiger Prüfung zu bewerten (Vollständigkeit, Eignung, Inhalt, Preisangemessenheit). Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu geben, sondern es muss das wirtschaftlichste Angebot (unter Berücksichtigung der Folgekosten) berücksichtigt werden. So könnten z. B. bei preislich günstigen, aber unfachmännischen Schnittmaßnahmen später hohe Folgekosten entstehen.

Wichtig:

  • sorgfältige Beschreibung der Leistungen im Leistungsverzeichnis
  • Kontrolle der Arbeiten nach Beginn und
  • eine förmliche Abnahme der Leistung 

weiterlesen: die detaillierten Ausführungen im Rechtsgutachten


 

 

*Die Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gutachten von Rainer Hilsberg " Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes". Das vollständige Gutachten finden Sie hier als pdf.