Frage:

Ist die Verkehrssicherungspflicht prioritär vor der Pflege, insbesondere eines Gartendenkmals?*

Antwort:

  • Aus Sicht des Denkmalschutzes sind in der Regel Maßnahmen, die das Denkmal erhalten, vorzugswürdig.
  • Allerdings sind grundsätzlich die Interessen der ungestörten Denkmalerhaltung und der Sicherheit der Besucher gegeneinander abzuwägen.
  • Dabei haben nach der Rechtsprechung die Verkehrssicherheit und der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zweifel Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes.
  • Doch ist stets zu prüfen, wie dieses Ziel mit der geringstmöglichen Beeinträchtigung des Denkmals erreicht werden kann.
  • Vor allem bei hochrangigen Denkmälern wird zu abzuwägen sein, ob es nicht genügen muss, die Besucher rechtzeitig vor dem Betreten der Anlage durch Warnschilder deutlich auf mögliche Gefährdungen aufmerksam zu machen und sie zu erhöhter Vorsicht anzuhalten
  • Diese Möglichkeit wird jedoch bei nicht mehr standsicheren bzw. bruchsicheren Bäumen nicht in Betracht kommen. Dabei bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie auf die Besucher der Anlage, nicht auf die Mitarbeiter der Institution, die für die Anlage verantwortlich ist und damit die Verkehrssicherungspflicht trägt.
  • Möglichkeiten sind hier: Absperren von Gefahrenstellen, Wegegebote, Wegeverlegung, Wegesperrung, Auflassung von Wegen, Kroneneinkürzungen, Belassen von Hochstubben usw.

 

  • Alteiche an der Meierei auf der Pfaueninsel. © N. A. Klöhn

 

*Die Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gutachten von Rainer Hilsberg " Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes". Das vollständige Gutachten finden Sie hier als pdf.