Frage:
Welche Voraussetzungen bräuchte es um Artenschutz und Verkehrssicherheit miteinander zu verbinden?
Reicht es, intensive Schulungen zu machen oder bräuchte es von Seiten des Rechts auch weiterer Ausführungen (Verordnungen usw.)?
Antwort:
- Eine geeignete Maßnahme, um Artenschutz und Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit Baumpflegemaßnahmen zu verbinden, ist zunächst einmal die Schulung der Baumkontrolleure und Baumpfleger. Ihnen müssen zum einen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatschG geläufig sein.
- Ein effektiver Artenschutz setzt außerdem voraus, dass alle zuständigen Mitarbeiter die geschützten Arten kennen.
- Schließlich wäre eine Schulung nützlich, die die Baumkontrolleure und Baumpfleger in die Lage versetzt aus Sicht des Artenschutzes potentiell wertvolle Totholzbäume und Totholzstrukturen zu erkennen und zu bewerten.
- Eine ordnungsgemäße Umsetzung der erworbenen Kenntnisse lässt sich durch entsprechende interne Dienstanweisungen absichern. Darin könnte auch die im Einzelfall verpflichtende Hinzuziehung einer Naturschutzfachkraft in problematischen Fällen geregelt werden.
- Ergänzend wäre eine flächendeckende systematische Erfassung von Biotopbäumen bzw. des Vorkommens geschützter und gefährdeter Arten wünschenswert.
- Zweckmäßig ist auf jeden Fall das Markieren von Höhlenbäumen, die z.B. Fledermäuse beherbergen oder geschützten Käfern als Lebensstätte dienen.
- Ein Problem in diesem Zusammenhang ist auch, dass in den Parkpflegewerken üblicherweise naturschutzfachliche Aspekte allenfalls am Rande eine Rolle spielen. Wenn für einen historischen Garten ein Parkpflegewerk aufgestellt werden soll, muss geprüft werden, welches Gewicht der ökologischen oder der gartenkünstlerischen Wertigkeit zukommt. So kann mit sachlichen Argumenten einem möglichen Konflikt bzgl. der Erhaltung von bestehendem, historischem Kulturgut vorgebeugt werden.