Frage:

Ist der Park zugleich FFH-Gebiet - wie verhält sich da die Verkehrssicherungspflicht zur Schutz-Verpflichtung?*

Antwort:

  • Stellt sich das Natura-2000-Gebiet als freie Natur oder als Wald dar, gelten die Regelungen des § 60 BNatschG bzw. des § 14 BWaldG: es besteht keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
  • Ist es allerdings eine öffentliche Parkanlage, gelten die bereits dargestellten Grundsätze. Es besteht demnach eine Pflicht zur Verkehrssicherung.
  • Auf die besonderen Gefahren sollte sicherheitshalber durch entsprechende Warnschilder hingewiesen werden. Dies ist bei Naturschutzgebieten im Wald oder in Naturwaldreservaten üblich und ist deshalb erst Recht in Parkanlagen zu empfehlen, da dort die Verkehrserwartung besteht, einigermaßen sicher vor herabfallenden Ästen usw. zu sein. Warnschilder führen zwar nicht zu einer Haftungsbefreiung, können aber ggf. ein Mitverschulden des Geschädigten begründen.
  • Entwurf für ein Warnschild im Vogelschutzgebiet/Gartendenkmal © N. A. Klöhn

 

*Die Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gutachten von Rainer Hilsberg " Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes". Das vollständige Gutachten finden Sie hier als pdf.