Frage:
Typische Fallbeispiele für Probleme in den Parkanlagen sind z.B. die Alt-Buchenbestände im Glienicker Park oder die Heldbock-Eichen im Schlosspark Niederschönhausen. Hier sind jeweils Dauerlebensstätten für streng geschützte Arten vorhanden, die Anlagen sind Gartendenkmale und zugleich öffentliche Grünanlagen mit vielen Wegen.
Wie wären hier die Anforderungen aus Sicht der Verkehrssicherung?*
Antwort:
- Bei öffentlichen Grünanlagen besteht unabhängig von ihrem Status als Gartendenkmal eine Pflicht zur Verkehrssicherung nach den bereits dargestellten Grundsätzen.
- Der Umstand, dass sich in einem Baum Lebensstätten geschützter Arten befinden, führt ebenfalls nicht zu einer Herabstufung oder gar zum Entfallen der Verkehrssicherungspflicht.
- Eine andere Frage ist, wie dieser Pflicht im Einzelfall nachzukommen ist. Die Fällung des Baumes scheidet im Einzelfall aus Gründen des Artenschutzes aus, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) nicht vorliegen. Die übrigen Möglichkeiten sind z. B. Wegeverlegung, Wegesperrung, Wegegebote, Einzäunung, Kronensicherungsmaßnahmen.