Frage:

Globalhaushalt und Ausstattung für Verkehrssicherungspflicht  – wieviel Kontrolle und Pflege ist Pflicht?*

Antwort:

  • Die Verkehrssicherungspflicht steht zwar grundsätzlich unter dem Vorbehalt der objektiven Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen.
  • Die wirtschaftliche Lage des Verkehrssicherungspflichtigen ist jedoch in erster Linie bei der Frage zu berücksichtigen, welchen Umfang die notwendigen Maßnahmen haben müssen und welches Mittel zur Gefahrenbekämpfung (Beseitigung, Sperrung oder Warnung) einzusetzen ist.
  • Dabei kann die Zumutbarkeit im Einzelfall insofern eine Rolle spielen, als sie hilft, überzogene Anforderungen an die Sicherungspflicht zu vermeiden und eine Abwägung zu treffen. 
  • Das was im konkreten Fall zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlich ist, muss jedoch immer geleistet werden.
  • Ein vorhandener Baumbestand muss in dem Umfang kontrolliert werden, wie es aus fachlicher Sicht erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dabei müssen die dafür anfallenden Kosten bereitgestellt werden.
  • Die schlechte Finanzlage einer Gemeinde wird in der Regel von den Gerichten nicht als "Entschuldigung" für zu große Kontrollabstände akzeptiert.
  • Erst wenn ausnahmsweise die Kosten der Baumkontrollen über die Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen hinausgehen, weil sie die Grenze des Zumutbaren überschreiten, scheidet ein haftungsbegründendes Verschulden aus.
  • Es gilt grundsätzlich:
    • Je höher die Verkehrsbedeutung eines Weges und
    • je größer die Gefährdung insbesondere für Leib und Leben der Nutzer und
    • je höher die berechtigten Sicherungserwartungen der Nutzer sind,
    • desto höher wir in der Regel auch der entsprechende Einsatz von finanziellen Mitteln zur Gefahrenabwehr sein müssen!

weiterlesen: die detaillierten Ausführungen zum Thema im Rechtsgutachten

 

 

*Die Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gutachten von Rainer Hilsberg " Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes". Das vollständige Gutachten finden Sie
hier als pdf.