Frage:

Baumerhaltung contra Weg – was hat Priorität, wenn der Baum eine Dauerlebensstätte ist – zum einen im  Normalpark und zum anderen im Gartendenkmal mit historisch belegtem Wegeverlauf?                                                                                                                                                                                     Darf dann ein Weg rekonstruiert werden, wenn das dazu führen kann, dass eine Dauerlebensstätte durch die dann notwenige Verkehrssicherung am Weg gefördert oder gar zerstört wird?*

Antwort:

Unter Berücksichtigung der im Gutachten dargestellten Grundsätze gilt Folgendes:

  • Wenn in einem Normalpark ein Baum eine Gefahr für die Benutzer eines Weges darstellt, müssen prinzipiell Verkehrssicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Im Hinblick auf den "Lebensstättenschutz" durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und die engen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist die Beseitigung des Baumes die als letztes in Betracht zu ziehende Alternative.
  • Zuvor ist eine Wegeverlegung oder Wegesperrung zu prüfen. Ist diese in der Praxis nicht umsetzbar, können ggf. Kronensicherungsmaßnahmen wie Kroneneinkürzung, Abnehmen der Krone oder notfalls auch die Kappung des Baumes in Erwägung gezogen werden. Besser als eine Beseitigung ist immer noch das Belassen eines Hochstubbens.
  • Das gilt soweit auch in einem Gartendenkmal. Allerdings werden insbesondere Wegeverlegungen im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft problematisch sein. Hier müsste dann die Wertigkeit des Denkmals und die Bedeutung des Weges für das Denkmal untersucht und bewertet werden. Zu berücksichtigen wäre, dass die Wegeverlegung ggf. nur für einen vorübergehenden Zeitraum erforderlich ist, bis aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses oder aufgrund von Kronensicherungsmaßnahmen eine Bruchgefahr nicht mehr besteht. Wenn eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erteilt werden kann, geht der Erhalt des Baumes im Regelfall vor.
  • Bei einem Gartendenkmal hat der historisch belegte Wegverlauf ein deutlich höheres Gewicht als bei einem Normalpark. Aus denkmalfachlicher Sicht ist hier die Charta von Florenz einschlägig. Nach Art. 9 kann unter Umständen „auch die Rekonstruktion von Verschwundenem angebracht sein“. Art. 16 lässt „ausnahmsweise“ eine „Nachbildung“ zu, die jedoch „auf Spuren des ehemals Gewesenen oder unwiderleglicher Dokumentation fußt“. Rekonstruieren bedeutet, dass etwas nicht mehr Vorhandenes wieder aufgebaut wird. Rekonstruktionen sind innerhalb der Denkmalpflege durchaus umstritten. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass der Zeugniswert eines Gartendenkmals wesentlich von dessen Authentizität abhängt, „das heißt vom Bestand und von der Nachvollziehbarkeit der noch aus früheren Epochen stammenden pflanzlichen und baulichen Originalsubstanz. Dies schließt die Veränderungen, die ein Denkmal im Laufe der Zeit erfahren hat, prinzipiell mit ein ….“. Die denkmalschutzfachliche Problematik kann hier nur angedeutet werden. Sie spielt jedoch eine Rolle im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Lebensstätte.
  • Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG kann aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses von den Verboten des § 44 BNatSchG eine Ausnahme erteilt werden. Das heißt, dass eine Rekonstruktion nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen wird, wenn wirklich überragende denkmalschutzfachliche Gründe hierfür angeführt werden können. Zwar würde die Rekonstruktion selbst nicht zur Beeinträchtigung führen. Sie setzt jedoch adäquat kausal die Ursache dafür, da Maßnahmen der Verkehrssicherung die zwingende Konsequenz wären. Wenn eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erteilt werden kann, geht der Erhalt des Baumes im Regelfall vor. Dabei ist die Rekonstruktion des Weges ja nicht endgültig unmöglich, sondern u.U. nur um eine gewisse Zeit zu verschieben.

weiterlesen: die detaillierten Ausführungen im Rechtsgutachten

  • Rekonstruktion eines historischen Weges - Gefährdung der angrenzend stehenden Altbäume© A. von Lührte
  • Spechthöhle. Geschützte Lebensstätte und ein möglicher Konflikt bei Wegebaumaßnahmen© A. von Lührte

 

*Die Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gutachten von Rainer Hilsberg " Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes". Das vollständige Gutachten finden Sie hier als pdf.