Zum grundsätzlichen Verhältnis von Denkmalschutz- und Naturschutzrecht
- Aus den überstaatlichen Regelungen im Bereich des Denkmalschutzes lässt sich keine Priorität des Denkmalschutzes gegenüber dem Natur- und Artenschutz entnehmen.
- Aus europäischen Richtlinien im Bereich der Umweltpolitik können sich zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten insbesondere in den Feldern des Natur- und Artenschutzes ergeben.
- Aus dem Verfassungsrecht lässt sich keine Priorität des Denkmalschutzes gegenüber dem Natur- und Artenschutz ableiten.
- Belange des Naturschutzes werden bei der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzrecht nicht berücksichtigt, eine Interessenabwägung findet insoweit nicht statt. Das Denkmalschutzrecht weist keine ausdrücklichen Bezüge zum Naturschutzrecht auf, schließt aber andererseits eine Berücksichtigung nicht zwingend aus. Jedenfalls existiert keine Kollisionsnorm hinsichtlich des Naturschutzrechts.
- Weder aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 BNatschG) noch aus den Vorschriften zur Verwirklichung der Ziele (§ 2 BNatschG) ergibt sich eine Priorität des Denkmalschutzes gegenüber dem Natur- und Artenschutz.
- Die Anwendung der Eingriffsregelung §§ 14 ff. BNatschG ist prinzipiell auch bei Gartendenkmalen zulässig, kann aber im Einzelfall durch Negativlisten der Bundesländer ausgeschlossen sein, deren Rechtmäßigkeit allerdings zu hinterfragen ist.
- Die zusätzliche Unterschutzstellung eines Gartendenkmals als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder geschützter Landschaftsbestandteil ist grundsätzlich möglich. Die Unterschutzstellung unterliegt der Abwägung, bei der auch die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz dazu besteht bei Unterschutzstellungen im Zusammenhang mit ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten kein Ermessensspielraum, hier sind die ökologischen Erfordernisse vorrangig.
- Der gesetzliche Biotopschutz (§ 30 BNatschG) gilt auch bei Gartendenkmalen. Die Belange des Denkmalschutzes sind bei der Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatschG) namentlich im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung zu berücksichtigen.
- Bei der Auswahl von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten besteht in erster Linie nur ein fachlicher Entscheidungsspielraum. Eine Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes scheidet insoweit aus.
- Die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 BNatschG gelten auch bei Gartendenkmalen. Die Einschränkungen für die Denkmalpflege sind eher gering.
- Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatschG) gelten auch bei Gartendenkmalen. Die Belange des Denkmalschutzes können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses darstellen und die sonstigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatschG erfüllt sind.
- Das Naturschutzrecht steht gemäß der üblichen Rechtsdogmatik dem Denkmalschutz gleichgeordnet gegenüber. Die Gebote und Verbote beider Rechtsgebiete sind gleichzeitig anzuwenden, wenn die Tatbestände erfüllt werden . Naturschutz und Denkmalschutz können nebeneinander bestehen, da keiner der Rechtsbereiche Subsidiarität vorsieht.
- Das Denkmalschutzrecht ist nicht allgemein gegenüber dem Naturschutzrecht das speziellere und damit vorrangige Recht.
- Die auf europäischen Vorgaben (FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie) beruhenden Regelungen (wie z.B. insbesondere §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 44, 45 BNatschG) sind faktisch zwingendes höherrangiges Recht. Aufgrund der Vorrangwirkung des europäischen Rechts, die auch bei der Anwendung und Auslegung des umgesetzten nationalen (Naturschutz-) Rechts zu beachten ist, kommt das den Richtlinien entgegenstehende nationale Recht im Kollisionsfall nicht zur Anwendung. Deshalb ist es prinzipiell ausgeschlossen, dass z.B. bei Erfüllung eines der Tatbestände des § 44 BNatschG der Artenschutz vom Denkmalschutz verdrängt wird. Vielmehr ist es gerade umgekehrt. Allerdings sind ggf. die Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Entscheidung über Ausnahmen (§ 45 Abs. 7 BNatschG) zu berücksichtigen.
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