Frage:
Sind Wegesperrungen (auf einige Zeit bis zum Zerfall des Baumes) in öffentlichen Grünanlagen zum Erhalt wertvoller Bäume und Lebensstätten zu rechtfertigen? Und können dann benachbarte geschützte Wiesenbiotope nicht mehr gepflegt werden, weil man sie aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht betreten darf?*
Antwort:
- Bei Gartendenkmalen gibt es von vornherein keinen Anspruch auf unbeschränkten Zugang, sie sind nur im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies betrifft in der Praxis jedoch primär Kulturdenkmale in privater Hand und da vor allem Gebäude.
- Soweit die Parkanlage als freie Landschaft im Sinne von § 59 BNatSchG anzusehen ist oder dem Waldgesetz unterliegt, besteht prinzipiell eine Betretensbefugnis, die auch Flächen in Schutzgebieten einschließlich gesetzlich geschützter Biotope erfasst. In Schutzgebieten kann das Betreten allerdings weitgehend eingeschränkt oder sogar verboten werden.
- Eine Kommune oder eine sonstige juristische Person kann in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer einer Park- und Gartenanlage prinzipiell bestehende Wege (soweit es sich nicht um gewidmete öffentliche Wege lt. Straßengesetz handelt) auflassen, d.h. beseitigen oder sperren.
- Die Kommunen können auch die Benutzung ihrer öffentlichen Grünanlagen durch Satzungen regeln, z.B. das Betreten von besonders gekennzeichneten Biotopen verbieten oder das Betreten von Rasenflächen und Anpflanzungen zu untersagen.
- Eine Sperrung eines Weges ist nicht zuletzt bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auf der Grundlage des Ordnungsrechts/Sicherheitsrechts grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Sperrung auch praktisch durchsetzbar sein. Wenn es sich um einen häufig begangenen Zugangsweg oder gar um eine unentbehrliche Verbindung handelt, können insoweit Probleme entstehen. Fußgänger und Radfahrer werden eine weiträumige Umleitung u.U. für unzumutbar halten.
- Das Problem, ob benachbarte geschützte Wiesenbiotope nicht mehr gepflegt werden können, weil man sie aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht betreten darf, betrifft - soweit es um die eigenen Mitarbeiter der für die Park- oder Gartenanlage zuständigen Behörde geht - primär den Aspekt der Arbeitssicherheit (Arbeitsschutzgesetz) und die Unfallverhütungsvorschriften. Das Betretungsverbot gilt für die Besucher der Anlagen. Ihnen gegenüber besteht in erster Linie die Verkehrssicherungspflicht. Die eigenen Mitarbeiter dürfen diese Flächen grundsätzlich zur Verrichtung erforderlicher Arbeiten betreten. Allerdings sind bei entsprechenden Gefährdungen ggf. sog. Gefährdungsbeurteilungen sowie entsprechende Schulungen/Unterweisungen erforderlich, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Bei akuten Gefährdungen hat im Zweifel die Unfallverhütung Vorrang. Dann müsste abgewogen werden, ob das Wiesenbiotop oder die Lebensstätten in den Bäumen aus naturschutzfachlicher Sicht höherwertiger sind.
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