Frage:
In vielen Parkanlagen gibt es unterschiedlich intensiv gestaltete und gepflegte Bereiche bis hin zu Parkwäldern, die letztlich Altbestände mit waldtypischen Gefahren sind. Entsprechend unterschiedlich verteilt sich auch der Besucherverkehr. Ergeben sich hieraus Unterschiede für den im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vorzusehenden Kontroll- und Sicherungsaufwand? *
Antwort:
Es gibt durchaus deutliche Unterschiede zwischen den Anforderungen an die Verkehrssicherung je nachdem ob es sich um freie Landschaft, Wald, Park- und Grünanlagen oder zum Beispiel um Straßen handelt.
- Nach § 60 S. 1 BNatschG erfolgt das Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
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Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht für waldtypische Gefahren im Waldbestand allgemein und auch nicht auf allgemeinen Waldwegen, die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
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Eine Haftung kommt nur für atypische Gefahren, d.h. nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung vorgegebene, sondern vom Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahren in Betracht.
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Nach der Rechtsprechung besteht auch bei beschilderten Waldwegen keine Baumkontrollpflicht. Nur akute waldtypische Gefahren, die dem Waldbesitzer bekannt sind, müssen beseitigt werden. Aber insbesondere nach Sturmereignissen sind Sonderkontrollen erforderlich.
- Von einer Kontrollpflicht ist allerdings auszugehen bei:
- stark frequentierten Waldwegen z. B. in Naherholungsgebieten
- Wegen zu frequentierten Freizeitanlagen wie einem Aussichtsturm
- Wegen, die in erster Linie für Freizeitzwecke gebaut wurden sowie
- Erholungseinrichtungen wie Ruhebänke, Trimm-Dich-Pfade usw.
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Überwiegend wird es sich bei einer Park- oder Gartenanlage weder um Wald noch um freie Landschaft halten.
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Allerdings ist es bei größeren Anlagen mit waldartigen Partien denkbar, dass sie dem Waldbegriff nach dem BWaldG unterliegen, sofern das nicht durch das jeweilige Landeswaldgesetz ausgeschlossen ist.
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Selbst wenn ein Park als freie Landschaft gelten könnte, besteht auf jeden Fall eine Verkehrssicherungspflicht, deren Umfang insbesondere abhängig ist von den unterschiedlichen Nutzungen und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher.
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