Gesetzlich geschützte Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope in Parkanlagen können z. B. Wiesen, Trocken- und Magerrasenrasen, Erlenbrüche,  Gewässerufer oder Waldbestände sein. Sie unterliegen nicht einem formalen Ausweisungsverfahren, sondern sind direkt durch das Gesetz geschützt. Neben den im Bundesnaturschutzgesetz aufgeführten gesetzlich geschützten Biotoptypen (§ 30 BNatSchG1) sind in den Länder-Naturschutzgesetzen ggf. weitere länderspezifische Biotoptypen genannt (z. B. § 28 NatSchGBln2).

Die in den Gesetzen meist allgemein gehaltenen Biotoptypenbezeichnungen (z. B. Feuchtwiesen oder Eichen-Hainbuchenwald) werden durch detaillierte Beschreibungen und Ausführungsvorschriften der Verwaltung definiert.

In vielen Bundesländern existieren Biotoptypenkartierungen im Auftrag der Naturschutzverwaltungen, die Hinweise auf geschützte Biotope geben. Oftmals sind entsprechende Karten bereits digital in Internet abrufbar, z. B. bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Berlin. Einige Länder oder Bezirksregierungen besitzen Kataster der besonders geschützten Biotope.

Alle Handlungen und Maßnahmen, die eine erhebliche oder nachhaltige Schädigung oder Vernichtung der Biotope hervorrufen können, sind strikt verboten und haben rechtliche Konsequenzen! Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen der Biotope aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind oder wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung bedarf der Prüfung und Entscheidung durch die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde.

Für die Pflege und den Erhalt gesetzlich geschützter Biotope (außerhalb von Schutzgebieten) ist prinzipiell der Flächeneigentümer zuständig.

 

  • Feuchtwiese im Bucher Park - Beispiel für ein geschütztes Biotop. © A. von Lührte

Gesetzlich geschützte Biotope in Berlin (§ 26 NatSchG Bln)

1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,

2. natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,

3. offene Binnendünen, Sand-, Ginster- und Zwergstrauchheiden, Lehmwände,

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,

5. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder,

6. Magerrasen, Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen,

7. Kies-, Sand- und Mergelgruben,

8. Feldhecken,

9. Obstgehölze in der freien Landschaft als Relikte der Kulturlandschaft