NATURA 2000
Die Vogelschutz- und FFH-Gebiete Deutschlands sind Bestandteil des europaweiten Schutzgebietssystem NATURA 2000, das dem Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume dient. So wurden seit Umsetzung der beiden europäischen Richtlinien in Deutschland auch zahlreiche historische Parkanlagen aufgrund ihrer wertvollen biotischen Ausstattung als Teil des NATURA-2000-Netzwerkes ausgewiesen. Beispiele in Berlin sind die Pfaueninsel und der Schlosspark Buch.
FFH- und Vogelschutzgebiete
Grundlage für die Ausweisung der FFH-Gebiete ist das Vorkommen bestimmter Lebensraumtypen (wie z. B. Glatthaferwiesen oder alte bodensaure Eichenwälder) und/oder bestimmter Tier- und Pflanzenarten von „gemeinschaftlichem Interesse“, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt werden. Dazu gehören z. B. Biber, Fischotter, Bechsteinfledermaus, Teichfledermaus, Großes Mausohr, Große und Kleine Hufeisennase, Kammmolch, Eichen-Heldbock und Hirschkäfer. FFH-Gebiete stellen daher oft eine Mischung aus lebensraumbezogenen und artenbezogenen Schutzflächen dar.
Die meist sehr großflächig abgegrenzten Vogelschutz-Gebiete sind aufgrund ihrer Bedeutung für den Schutz und Erhalt der besonders bedrohten Vogelarten (Anhang I) ausgewählt worden oder sind wichtige Vermehrungs-, Mauser-. Überwinterungs- und Rastgebiete von Zugvogelarten.
Die nach übergreifendem europäischen Recht ausgewiesenen Vogelschutz- oder FFH-Gebiete können zugleich auch einen nationalen Schutzgebietsstatus (z. B. als NSG) haben, müssen dies aber nicht, wenn der Schutz auch anderweitig sicher gestellt werden kann.
FFH- und Vogelschutzgebiete können sich räumlich überschneiden, wie z. B. auf der Pfaueninsel Berlin, wo das FFH-Gebiet zugleich Teil des größeren Vogelschutz-Gebietes Düppeler Forst ist.
Verschlechterungsverbot und Verträglichkeitsprüfung
Alle Schutzgegenstände nach FFH-Richtlinie sollten einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen und dieser ist durch Management zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Das Verschlechterungsverbot bezieht sich auf diesen günstigen Erhaltungszustand bzw. auf den wiederherstellbaren Zustand. Bei Meldung des Gebietes vorhandene zulässige Nutzungen haben Bestandsschutz, sind aber ebenfalls an dem Ziel des günstigen Erhaltungszustandes zu messen. Veränderungen an diesen Nutzungen sind entsprechend zu bewerten. Insofern haben sich im Gebiet durchzuführende Maßnahmen an den Schutzzielen zu orientieren.
Für die NATURA-Gebiete sollen von Seiten der Naturschutzverwaltungen Managementpläne erstellt werden, in denen entsprechend zulässige Handlungen der Landnutzung und Maßnahmen zur Verbesserung der Gebietsqualitäten festgelegt werden. Dies kann jedoch auch über Nutzungsvereinbarungen, Betreuungsverträge, Artenhilfsprogramme und andere Regelungen sichergestellt werden.
Alle Planungen, Projekte und Vorhaben, die allein oder zusammen mit anderen dazu führen könnten, dass das NATURA-Gebiet und die dort geschützten Lebensräume und Arten erheblich beeinträchtigt werden könnten, müssen vor ihrer Zulassung einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden (sogenannte "FFH-Verträglichkeitsprüfung"). Das gilt auch für Vorhaben, die außerhalb des FFH-Gebietes geplant sind, wenn sie sich auf das Schutzgebiet auswirken. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein solches Projekt zugelassen werden (§ 34 BNatSchG). Auch nicht genehmigungspflichtige bzw. anzeigepflichtige Planungen im Gebiet sind der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anzuzeigen, sofern sie Auswirkungen auf die Schutzgegenstände haben