Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete
Der naturschutzfachliche Wert vieler historischer Parkanlagen drückt sich auch darin aus, dass sie einen Schutzstatus als Naturschutzgebiet oder Landschaftschutzgebiet besitzen. So ist die Pfaueninsel gleichzeitig das älteste Naturschutzgebiet Berlins (seit 1924) und Teil des Weltkulturerbes Schlösser und Gärten von Berlin und Brandenburg. Dies zeigt, dass sich Kultur- und Naturschutz nicht ausschließen müssen.
Naturschutzgebiete (NSG) sind Gebiete, die nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft dienen sollen. Dort existierende Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sollen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Die Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiet kann auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich sein.
Während bei den Naturschutzgebieten der Arten- und Biotopschutz im Vordergrund steht, soll die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten (LSG) (§ 26 BNatSchG) v.a. auch dem Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft, der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der Erhaltung der Erholungsfunktion der Landschaft dienen.
Für diese nach dem Naturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzten Landschaftsteile werden unter Beteiligung aller zuständigen Verwaltungen und der betroffenen Bürger die Gebietsgrenzen und die Schutzzwecke sowie die dem Schutzzweck zuwiderlaufende verbotene Handlungen bestimmt.
Darüber hinaus können für solche Gebiete Pflege- und Entwicklungspläne erstellt werden, die nach Abstimmung der Beteiligten behördenintern verbindlich sind. Hierin werden v.a. Pflege- und Entwicklungsziele und daraus entwickelte Maßnahmen dargestellt.