Was ist zu tun, wenn aus Sicht der Parkpflege nach Artenschutzrecht unzulässige Handlungen notwendig sind?

Sind Maßnahmen geplant, die das Störungsverbot bzw. den Lebensstättenschutz betreffen, so

  • sollte zunächst einmal nach Alternativen für die geplanten Maßnahmen gesucht werden. Dies können z. B. zeitliche oder räumliche Beschränkungen sein, um die Störung zu vermeiden oder die Lebensstätte zu erhalten.
  • Da die Zugriffsverbote des §44 BNatSchG ohne Ausnahme für jede Person gelten, muss vor Durchführung einer artenschutzrelevanten Maßnahme die zuständige Naturschutzbehörde kontaktiert und eine Ausnahme beantragt werden.
  • Dies gilt auch bei akuten Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn die Bäume Lebensstätten von streng geschützter Arten wie  z. B.  Fledermäusen sind. Hier ist also eine Kontrolle auf solche Artvorkommen und besondere Vorsicht bei der Fällung notwendig.
  • Ist bei einer Verkehrssicherungsmaßnahme ein Höhlenbaum betroffen, so muss versucht werden, diesen als Hochstubben zu erhalten, um seine Lebensraumfunktion zu erhalten.
  • Wichtig ist es bei solchen geplanten Maßnahmen vorab einen Artenexperten zu Rate zu ziehen. In Berlin gibt es dazu das Modell der Beratungsverträge für bestimmte Artengruppen sowie eine Expertenliste für die Begutachtung von Lebensstätten an Gebäuden. 
  • Werden während solcher Fällarbeiten streng geschützte Käferarten wie z. B. Eremitenlarven gefunden, sollten diese in den Stammteilen für mehrere Jahre im Park abgelagert oder an sogenannte Holzlagerplätze gebracht werden, um die Entwicklung bis zum adulten Tier zu ermöglichen.
  • Auch die mit Maßnahmen beauftragten Firmen sollten vertraglich auf die Einhaltung der Naturschutzvorschriften verpflichtet werden.

Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei Vorhaben im öffentlichen Interesse darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert". Je nach Länderrecht können Ausnahmen auch durch Verordnung festgelegt sein oder werden auf Antrag genehmigt. Dabei erfolgt immer eine Einzelfallentscheidung mit Abwägung auch der Denkmalschutzinteressen (siehe dazu auch Gutachten "Rechtsfragen zur Verkehrssicherung" Teil Gartendenkmale und Artenschutz.

Näheres regeln die Landesnaturschutzbehörden.

  • Umgezogener toter Stamm -  im Wurzelbereich fanden sich Eremitenlarven. © A. von Lührte
  • Notwendige Kopfbaumpflege bei hohler Linde - möglicherweise geschützter Lebensraum. © A. von Lührte
  • Kopfbäume mit tiefen Höhlen und Schuppigem Porling - potenzielle Lebenstätte. © A. von Lührte

 

Links zu den Obersten Naturschutzbehörden der Länder finden sich auf der Seite des Bundesverbandes beruflicher Naturschutz e.V.

in Berlin ist es die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

 
Artenschutz an Gebäuden